Sehe ich sogar noch schärfer: Klarer Fall von Notwehr:
Es gibt in Deutschland bei der Notwehr keine Rechtsgüterabwägung, sofern kein extremes Missverhältnis vorliegt. Das sie das Messer erst angedroht hat war definitiv proportional und wenn der Angreifer ihren Arm greift, dann ist das auch der Punkt an dem weiteres Handeln definitiv geboten ist.
Deutschland hat ein sehr scharfes Notwehrrecht und das ist auch gut so. Unterlasse einfach rechtswidrige Angriffe auf andere, dann hast du von der Seite wenig zu befürchten.
Blöd gefragt: Wenn sie den Mann mit dem Messer bedroht und Stichbewegungen in seine Richtung macht, darf er dann in Notwehr versuchen, ihren Arm festzuhalten um es ihr zu entwenden?
Das kommt drauf an, ob sein ursprünglicher Angriff als beendet gelten kann. Sich gegen eine Notwehrhandlung wehren ist soweit ich weiß keine Notwehr, weil die Notwehrhandlung kein rechtswidriger Angriff ist.
Geht er auf der Rolltreppe vier Stufen rückwärts auf deutlichen Abstand und sie folgt ihm, dann ist das evtl eine neue Situation mit Notwehr seinerseits. Ist sein Zurückweichen nur so ein Alibi Zurückzucken um ein paar cm, dann eher nicht.
Sich gegen eine Notwehrhandlung wehren ist soweit ich weiß keine Notwehr, weil die Notwehrhandlung kein rechtswidriger Angriff ist.
Ebenfalls keine Anwältin, aber ich habe mich relativ intensiv damit beschäftigt und das ist auch mein Verständnis.
Notwehr ist legal, daher nicht notwehrfähig. Etwas anderes ist dass im Falle eines Notwehrexzesses, der potenziell strafbefreit, aber illegal ist und damit seinerseits Notwehrfähig ist.
Die Frage dürfte vor allem sein, ob die Notwehrsituation nicht (erstmal) schon beendet war, als sie das Messer zum ersten Mal gezückt und die Stichbewegungen gemacht hat.
Sehe ich sogar noch schärfer: Klarer Fall von Notwehr:
Es gibt in Deutschland bei der Notwehr keine Rechtsgüterabwägung, sofern kein extremes Missverhältnis vorliegt. Das sie das Messer erst angedroht hat war definitiv proportional und wenn der Angreifer ihren Arm greift, dann ist das auch der Punkt an dem weiteres Handeln definitiv geboten ist.
Deutschland hat ein sehr scharfes Notwehrrecht und das ist auch gut so. Unterlasse einfach rechtswidrige Angriffe auf andere, dann hast du von der Seite wenig zu befürchten.
Blöd gefragt: Wenn sie den Mann mit dem Messer bedroht und Stichbewegungen in seine Richtung macht, darf er dann in Notwehr versuchen, ihren Arm festzuhalten um es ihr zu entwenden?
Das kommt drauf an, ob sein ursprünglicher Angriff als beendet gelten kann. Sich gegen eine Notwehrhandlung wehren ist soweit ich weiß keine Notwehr, weil die Notwehrhandlung kein rechtswidriger Angriff ist.
Geht er auf der Rolltreppe vier Stufen rückwärts auf deutlichen Abstand und sie folgt ihm, dann ist das evtl eine neue Situation mit Notwehr seinerseits. Ist sein Zurückweichen nur so ein Alibi Zurückzucken um ein paar cm, dann eher nicht.
(Bin nicht vom Fach)
Ebenfalls keine Anwältin, aber ich habe mich relativ intensiv damit beschäftigt und das ist auch mein Verständnis.
Notwehr ist legal, daher nicht notwehrfähig. Etwas anderes ist dass im Falle eines Notwehrexzesses, der potenziell strafbefreit, aber illegal ist und damit seinerseits Notwehrfähig ist.
Wenn es ihrerseits Notwehr war, war es kein rechtswidriger Angriff ihrerseits. Dann ist es keine Notwehr seinerseits.
Die Frage dürfte vor allem sein, ob die Notwehrsituation nicht (erstmal) schon beendet war, als sie das Messer zum ersten Mal gezückt und die Stichbewegungen gemacht hat.