Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Unzulässigkeit mehrerer Richtervorlagen zum strafbewehrten Verbot von Cannabisprodukten festgestellt. Die vorlegenden Gerichte – das Amtsgericht Bernau bei Berlin, das Amtsgericht Münster und das Amtsgericht Pasewalk – erachteten Strafnormen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) für verfassungswidrig, soweit diese den Umgang mit Cannabisprodukten betreffen.

Den inhaltlich nur geringfügig voneinander abweichenden Vorlagen fehlt es bereits an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit aller vorgelegter Strafnormen für das jeweilige Ausgangsverfahren. Im Übrigen genügen sie nicht den erhöhten Begründungsanforderungen, die an eine erneute Vorlage zu stellen sind. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung rechtserheblicher Änderungen der Sach- und Rechtslage, welche geeignet sind, eine erneute verfassungsgerichtliche Prüfung der mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (BVerfGE 90, 145 ff.) entschiedenen Vorlagefragen zu veranlassen.

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    1 year ago

    Es gefällt mir zwar auch nicht, aber ich finde die Argumentation schlüssig. Die Gewaltenteilung ist etwas sehr wichtiges, man will ja schließlich keine Richter die sich über das Gesetz erheben und subjektive, teils willkürliche Urteile raushauen.

    • vanZuider@feddit.de
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      1 year ago

      Die Gewaltenteilung ist etwas sehr wichtiges, man will ja schließlich keine Richter die sich über das Gesetz erheben und subjektive, teils willkürliche Urteile raushauen.

      Das Bundesverfassungsgericht ist ausdrücklich dafür gedacht, sich über das (einfache) Gesetz zu erheben und dieses ggf zurückzuweisen, wenn es dem Grundgesetz widerspricht. Ein Gericht, das dem Gesetzgeber verbieten kann, Abtreibung zu erlauben, kann ihm auch verbieten, Cannabis zu verbieten.

      Aus demokratischer Sicht ist es eigentlich zu begrüßen, wenn das BVerfG dem Gesetzgeber einen möglichst weiten Ermessensspielraum zuweist, aber es hat schon einen Beigeschmack, dass es dies hier tut, wo das Gesetz die Freiheit des Einzelnen einschränkt, und sich da einmischt, wo der Gesetzgeber die Freiheit des Einzelnen erweitern wollte.

    • tryptaminev 🇵🇸 🇺🇦 🇪🇺@feddit.de
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      1 year ago

      Siehe mein Kommentar dazu. Wenn man mal in das damalige Urteil schaut, von dem das Gericht behauptet, es gelte noch immer fort und es würde sich keine andere Sachlage auftun, muss man feststellen, dass das damalige Urteil keine ordnungsgemäße Aufklärung der Sachlage betrieben hat. z.T. sind “Sach”-Aussagen drin, die sich einem als schlichtweg falsch aufzwingen.

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        1 year ago

        Habs grade gelesen, starker Kommentar, danke. Das zieht die ganze Thematik natürlich schon eher in die Zuständigkeit des Gerichts.

        Vllt. sind die obersten Gerichte mittlerweile auch vom Fachkräftemagel betroffen. Neulich meinte ein Anwalt zu mir dass derzeit mindestens ein halbes Jahr vergeht bis überhaupt eine Klage gelesen wird aufgrund des Rückstaus. Das rechtfertigt natürlich keine mangelhafte Auseinandersetzung mit Themen die im großen und ganzen wahrscheinlich als “weniger wichtig” abgestempelt werden.

    • TiKa444@feddit.de
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      1 year ago

      Das ist grundsätzlich richtig, aber es geht hier ums Bundesverfassungsgericht. Das ist ganz bewusst als Brücke zwischen Judikative und Legislative konstruiert und als Kontrollinstanz für die Legislative gedacht. Subjektiv oder gar Willkürlichkeit zu vermeiden ist deshalb natürlich noch wichtiger. Jedoch darf man sich fragen, ob das hier passiert ist, wenn man sich ansieht welcher ursprüngliche Beschluss in Kraft gelassen wurde.