Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Unzulässigkeit mehrerer Richtervorlagen zum strafbewehrten Verbot von Cannabisprodukten festgestellt. Die vorlegenden Gerichte – das Amtsgericht Bernau bei Berlin, das Amtsgericht Münster und das Amtsgericht Pasewalk – erachteten Strafnormen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) für verfassungswidrig, soweit diese den Umgang mit Cannabisprodukten betreffen.
Den inhaltlich nur geringfügig voneinander abweichenden Vorlagen fehlt es bereits an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit aller vorgelegter Strafnormen für das jeweilige Ausgangsverfahren. Im Übrigen genügen sie nicht den erhöhten Begründungsanforderungen, die an eine erneute Vorlage zu stellen sind. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung rechtserheblicher Änderungen der Sach- und Rechtslage, welche geeignet sind, eine erneute verfassungsgerichtliche Prüfung der mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (BVerfGE 90, 145 ff.) entschiedenen Vorlagefragen zu veranlassen.
Das Bundesverfassungsgericht ist ausdrücklich dafür gedacht, sich über das (einfache) Gesetz zu erheben und dieses ggf zurückzuweisen, wenn es dem Grundgesetz widerspricht. Ein Gericht, das dem Gesetzgeber verbieten kann, Abtreibung zu erlauben, kann ihm auch verbieten, Cannabis zu verbieten.
Aus demokratischer Sicht ist es eigentlich zu begrüßen, wenn das BVerfG dem Gesetzgeber einen möglichst weiten Ermessensspielraum zuweist, aber es hat schon einen Beigeschmack, dass es dies hier tut, wo das Gesetz die Freiheit des Einzelnen einschränkt, und sich da einmischt, wo der Gesetzgeber die Freiheit des Einzelnen erweitern wollte.