Will take me a while to get used to this new adaptation - I loved the 1990s version - but the first episode looked promising.
Nochmal zur Erinnerung, was das BVerfG dazu entschieden hat:
Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben ist als Ausdruck personaler Freiheit nicht auf fremddefinierte Situationen beschränkt. Das den innersten Bereich individueller Selbstbestimmung berührende Verfügungsrecht über das eigene Leben ist insbesondere nicht auf schwere oder unheilbare Krankheitszustände oder bestimmte Lebens- und Krankheitsphasen beschränkt. Eine Einengung des Schutzbereichs auf bestimmte Ursachen und Motive liefe auf eine Bewertung der Beweggründe des zur Selbsttötung Entschlossenen und auf eine inhaltliche Vorbestimmung hinaus, die dem Freiheitsgedanken des Grundgesetzes fremd ist. Abgesehen davon, dass eine solche Einschränkung in der Praxis zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen würde, träte sie in Widerspruch zu der das Grundgesetz bestimmenden Idee von der Würde des Menschen und seiner freien Entfaltung in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung (vgl. BVerfGE 80, 138 <154> für die allgemeine Handlungsfreiheit). Die Verwurzelung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben in der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG impliziert gerade, dass die eigenverantwortliche Entscheidung über das eigene Lebensende keiner weiteren Begründung oder Rechtfertigung bedarf. Art. 1 Abs. 1 GG schützt die Würde des Menschen, wie er sich in seiner Individualität selbst begreift und seiner selbst bewusst wird (vgl. BVerfGE 49, 286 <298>; 115, 1 <14>). Maßgeblich ist der Wille des Grundrechtsträgers, der sich einer Bewertung anhand allgemeiner Wertvorstellungen, religiöser Gebote, gesellschaftlicher Leitbilder für den Umgang mit Leben und Tod oder Überlegungen objektiver Vernünftigkeit entzieht (vgl. BVerfGE 128, 282 <308>; 142, 313 <339 Rn. 74> für Heileingriffe). Die Selbstbestimmung über das eigene Lebensende gehört zum „ureigensten Bereich der Personalität“ des Menschen, in dem er frei ist, seine Maßstäbe zu wählen und nach ihnen zu entscheiden (vgl. BVerfGE 52, 131 <175> abw. Meinung Hirsch, Niebler und Steinberger für ärztliche Heileingriffe). Dieses Recht besteht in jeder Phase menschlicher Existenz. Die Entscheidung des Einzelnen, dem eigenen Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.
Wird Zeit, dass das endlich geregelt wird. In der Schweiz ist das ja schon lange der Fall.
It is, isn’t it? I went into season 1 not sure what to expect and I’m so glad I did. I’ve been enjoying Yuri Golf a lot.
Recently Richard Lewis made a video about the financial situation in eSports: Esports Fans Need To Start PAYING
And with that we have our second Schwester pair. For the time being Sumika and Kanoko are both going into this as something platonic, but who knows…
I’m wondering how they will conclude the season with just one episode left. The Sumika / Kanoko drama has kind of been resolved - at least for now - so I don’t see a big cliffhanger for next episode. It might be a chill end to the season.
Kana having a hard time dealing with the Aqua x Akane situation. I wonder how things are going to continue between her and Aqua - especially with Aqua’s investigation seemingly bringing him closer to Akane due to the LaLaLai connection.
I always liked reading along with the /r/anime rewatches
Same for me. I also like the idea of bringing rewatches to lemmy.
Maybe it would be a good idea to start of with movies or short OVAs to test the waters? It would be a smaller commitment for participants.
Einfach einen ETF als steuerlich begünstigte Altersvorsorge anerkennen (die man auch bei Arbeitslosigkeit nicht verhökern muss) und gut ist.