Die Bundesländer haben den Weg für die Teil-Legalisierung von Cannabis freigemacht. Der Bundesrat billigte das bis zuletzt umstrittene Gesetz der Ampelkoalition. Damit werden der Konsum sowie in begrenzter Menge Besitz und Anbau der Droge für Erwachsene erlaubt.
Ich wäre mit dem Konsum in der Öffentlichkeit vorerst dennoch vorsichtig, weil die Behörden bei Verdacht auf eine Straftat laut CanG euren Stoff weiterhin beschlagnahmen sollen. Da es auch nach der Entkriminalisierung für eine Weile keinen legalen Beschaffungsweg gibt, ist damit zu rechnen, dass die übereifrigen Exemplare der Ordnungshüter fleißig einkassieren werden.
$2 (4) 1. (https://dserver.bundestag.de/btd/20/087/2008704.pdf) Ich muss mich da insofern korrigieren, als dass dieser Teil in der Beschlussempfehlung (https://dserver.bundestag.de/btd/20/104/2010426.pdf) gestrichen wurde und somit nicht Teil des CanG ist. Die Beschlussempfehlung enthält aber diesbezüglich den Hinweis (S.129), dass der Teil gestrichen wurde, da er nicht notwendig ist, weil Regelungen dazu bereits in anderen Gesetzen vorhanden sind. Gemeint sind damit wohl die im gestrichenen Teil genannten §§94 und 98 StPO (https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/)
In der Sache ändert das nichts. Bei Verdacht auf Straftat kann/wird die Polizei sicherstellen bzw. beschlagnahmen. Und ein legaler Erwerb wird in den ersten Monaten ab Inkrafttreten des CanG nicht möglich sein.
Ich wäre mit dem Konsum in der Öffentlichkeit vorerst dennoch vorsichtig, weil die Behörden bei Verdacht auf eine Straftat laut CanG euren Stoff weiterhin beschlagnahmen sollen. Da es auch nach der Entkriminalisierung für eine Weile keinen legalen Beschaffungsweg gibt, ist damit zu rechnen, dass die übereifrigen Exemplare der Ordnungshüter fleißig einkassieren werden.
Was zur Hölle. Hast du den Gesetzestext dazu parat? Ist das so verankert?
$2 (4) 1. (https://dserver.bundestag.de/btd/20/087/2008704.pdf) Ich muss mich da insofern korrigieren, als dass dieser Teil in der Beschlussempfehlung (https://dserver.bundestag.de/btd/20/104/2010426.pdf) gestrichen wurde und somit nicht Teil des CanG ist. Die Beschlussempfehlung enthält aber diesbezüglich den Hinweis (S.129), dass der Teil gestrichen wurde, da er nicht notwendig ist, weil Regelungen dazu bereits in anderen Gesetzen vorhanden sind. Gemeint sind damit wohl die im gestrichenen Teil genannten §§94 und 98 StPO (https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/)
In der Sache ändert das nichts. Bei Verdacht auf Straftat kann/wird die Polizei sicherstellen bzw. beschlagnahmen. Und ein legaler Erwerb wird in den ersten Monaten ab Inkrafttreten des CanG nicht möglich sein.