• Saleh@feddit.org
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    1 day ago

    Die dadurch bezweckte Verhinderung zukünftiger Anschläge fällt jedoch eigentlich in den Kernbereich des Polizeirechts. Die Gesetzgebungskompetenz dafür steht nach Art. 70 Grundgesetz (GG) nicht dem Bund, sondern den Ländern zu. Eine Verschärfung der strafrechtlichen Regeln mit Prävention zu begründen, verwischt die Grenze zwischen Gefahrenabwehrrecht und Strafrecht noch weiter.

    Ein präventionsorientiertes Strafrecht steht in Kontrast zu den durch das Grundgesetz gewährleisteten Freiheitsrechten. Denn nach dem Zweck der Prävention wären Eingriffe so lange gerechtfertigt, wie die vermeintliche Gefahr andauert. Ein präventionsorientiertes Strafrecht ist somit besonders anfällig für unverhältnismäßige Freiheitsbeschränkungen.

    Das Strafrecht als repressives Instrument und “schärfstes Schwert” des Staates muss daher an bereits (schuldhaft) begangenes Unrecht anknüpfen – auch bei der Verfolgung präventiver Zwecke. Die alleinige Abwehr von Risiken, die von einer “gefährlichen” Person ausgehen, mit den Mitteln des Strafrechts verstößt gegen verfassungsrechtliche und strafrechtsdogmatische Prinzipien. Es kommt nur auf die Absicht an

    Die geplante Ausweitung des § 89a StGB rückt gefährlich nah an ein Gesinnungsstrafrecht. Dieses prägte die Strafgesetzgebung in der NS-Zeit, in der nicht mehr die Tat, sondern das Wesen des Täters bzw. dessen Gesinnung strafbares Unrecht begründete.

    Das heutige deutsche Strafrecht ist im Gegensatz dazu als Tatstrafrecht konzipiert. Anknüpfungspunkt für eine Strafbarkeit kann demzufolge nur eine schuldhaft begangene und dem jeweiligen Täter zurechenbare Tat (Art. 103 Abs. 2 GG) sein, nicht jedoch die innere Gedankenwelt oder gar die gesamte Lebensführung des Täters. Die (abstrakte) Bedrohung des Rechtsguts muss daher objektiv feststellbar sein und kann nicht allein mit der subjektiven Einstellung des Täters begründet werden.

    Diese Anforderungen sind bereits im derzeitigen § 89a StGB nicht eingehalten, insoweit die Strafbarkeit an neutrale Handlungen wie dem Kauf von Pflanzendünger als Grundstoff zum Bau einer Bombe anknüpft. Den Besitz, Erwerb oder die zukünftige Verwendung von Messern oder Autos als einzigen objektiv notwendigen Anhaltspunkt für die Begründung der Strafbarkeit ausreichen zu lassen, würde dem erst recht nicht genügen.

    Das objektive Korrektiv zur Begründung der Strafbarkeit – die objektiv wahrnehmbare Tathandlung – rückt angesichts der weiten Anwendungsmöglichkeiten in diesen Fällen vollständig in den Hintergrund. Denn außer der zu missbilligenden Intention des Täters gibt es zu diesem frühen Zeitpunkt noch kein zu vergeltendes Übel. Das bereits begangene Unrecht erschöpft sich in einer völlig neutralen Alltagshandlung gepaart mit einem weit im Vorfeld einer Rechtsgutsverletzung liegenden Vorhaben.

    Es ist gruselig, wie viele Juristen unter den Bundestagsabgeordneten sind, und solche grundlegenden Verfassungs- und Rechtsprinzipien für politische Schnellschüsse beiseitewischen.

  • 5714@lemmy.dbzer0.com
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    2 days ago

    Schwammrobert warnt Patrick, dass die Koalition in spe (CDU+CSU+SPD braucht echt mal einen neuen Namen) Angst vor Solingen hat.

    Themenentgleist: Weidels Messermänner sind übrigens in der krassen Mehrheit deutsche Männer.

  • tflyghtz@lemm.ee
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    1 day ago

    Wo war nochmal der Youtube Kanal, der zeigt, wie man ein Messer aus Wackelpudding oder Pappe macht